Satzung

Vereinssatzung

„almaterra e.V.“

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 04.03.2007

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen alma terra. Er ist im Vereinsregister
eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins besteht in der Umsetzung folgender Ziele:
Verbesserung der medizinischen Grundversorgung im In- und Ausland
durch die Bereitstellung medizinischer Geräte und die Einrichtung und
Unterhaltung medizinischer Stationen und Krankehäuser; die
Verbesserung des Umweltschutzes im In- und Ausland, z.B. durch
Zurverfügungstellung von Solaranlagen in Entwicklungsländern; die
Verbesserung der Wasserversorgung in Entwicklungsländern durch den
Bau von Brunnen und Optimierung der Wasserqualität durch moderne
Filter; die Förderung von Kunst und Kultur im In- und Ausland z.B. durch
Durchführung von Ausstellungen, finanzielle Unterstützung der
Restaurierung von Kulturgütern, Förderung einzelner Künstler und
Kunstprojekte nach Maßgabe separater Richtlinien; die Förderung
kindgerechter Lebensverhältnisse im In- und Ausland durch die
Errichtung von z.B. Spielplätzen, Kindergärten und Schulen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie wirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, außer einer eventuell zu
zahlenden Aufwandsentschädigung, keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Zu Erlangung der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Antrag an den Vorstand zu senden. Der Vorstand entscheidet im freien
Ermessen über den Aufnahmeantrag. Er ist nicht verpflichtet die Gründe
der Ablehnung mitzuteilen.
(3) Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht
ordentliche Mitglieder sind. Sie unterstützen den Verein durch einen vom
Vorstand festgelegten Mindestbetrag oder höheren Betrag oder durch
regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit. Sie dürfen an den
Vereinsversammlungen teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt, es
sei denn, sie sind Mitglied des Vorstandes. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins
gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der
weiteren Ordnung des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein
verpflichtet.
(2) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet,
deren Höhe und Fälligkeit wird vom Vorstand festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen befreit.
(4) Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder
teilweise erlassen.
(5) Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des
Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die
Verwendung der Förderbeiträge.
(6) An die Mitglieder kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt
werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des
Mitglieds.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Frist von
3 Monaten erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem
Vorstand anzuzeigen.
(3) Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied beim Vorliegen
wichtiger Gründe ausschließen. Diese liegen insbesondere vor
• bei groben Verstoßen gegen die aus der Satzung folgenden
Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane und / oder gegen die Interessen
des Vereins;
• bei grobem unehrenhaften Verhalten;
• bei Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung.
(4) Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen
Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Weitere Ansprüche
gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der
Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht werden.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
(2) Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc-
Kommissionen und Abteilungen bilden, die bis zur Erledigung der
Aufgaben tätig sind.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem 1.
stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem 2. stellvertretenden
Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und der
Schriftführerin/dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. *Der Vorstand kann
bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit
kommissarisch einen Vertreter bestimmen.
(3) Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
(4) Der Verein wird durch die/den Vorsitzenden und ein weiteres
Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er
folgende Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des
Jahresabschlusses
• Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den
Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 abs. 3
• Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des
Vereinsvermögens
• Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen und
Honorarverträgen
(6) Der Vorstand kann für laufende Geschäfte einen Geschäftsführer
beauftragen, der nicht Mitglied des Vorstandes ist.
(7) Die/der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes
mindestens 14 Tage vorher ein.
(8) Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung (und bei
Anwesenheit von 2/3) der Mitglieder des Vorstandes beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(9) Der Vorstand kann entscheiden, dass Vorstandsmitgliedern für
diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des
Vereinsvorstandes hinausgehen, Entschädigung für den tatsächlich
nachgewiesenen Aufwand oder eine angemessene Abgeltung des
Zeitaufwandes, gezahlt wird.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand mit einer
Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung per Post oder per E-
Mail mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende
Geschäftsjahr, soweit dieser vorliegt;
b) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und
dessen Entlastung
c) Die Wahl des Vorstandes, soweit eine Wahl ansteht;
d) Die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
Vereinsauflösung.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; zur
Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der Versammlungsteilnehmer
erforderlich; zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von
der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu
unterzeichnen.

§ 9 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die eigens zu diesem Zweck
einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen beschließen.
(2) Diese Mitgliederversammlung legt mit einfacher Mehrheit fest,
wem das Vermögen des Vereins zufällt. Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen
ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.